Coronavirus: Eindämmungsmaßnahmen bei der Einreise in den Regionen der Oder-Partnerschaft

Im Herbst 2020 kämpft Deutschland wie auch ganz Europa erneut gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Dabei stellt sich auch die Frage, welche Maßnahmen für Einreisende aus Risikogebieten gelten. Hier ist es besonders wichtig, einheitlich vorzugehen. Deswegen aktualisierten die Bundesländer ihre Infektionsschutzverordnungen, die in der Regel auf der neuen Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vom 14. Oktober basieren.
Berlin
Am Freitag, den 6.11. ist eine Änderung der Infektionsschutzverordnung veröffentlicht worden und trat am darauffolgenden Samstag in Kraft.
Nach den neuen Regeln muss eine Person, die sich zehn Tage vor der Einreise nach Berlin in einem Risikogebiet aufgehalten hat, eine obligatorische häusliche Quarantäne von zehn Tagen einhalten. Frühestens fünf Tage nach der Einreise kann ein kostenloser Test durchgeführt werden. Falls das Ergebnis negativ ist, ist keine weitere Quarantäne erforderlich. Ein negatives Testergebnis vor der Einreise nach Berlin befreit nicht mehr von Quarantänepflicht.
Die aktuelle Verordnung lässt jedoch Ausnahmen zu, die unter anderem auch Einreisende aus Polen betreffen:
- Alle Personen, die aus Polen für bis zu 24 Stunden nach Berlin einreisen, unterliegen nicht der Quarantäne. Gleiches gilt, wenn sie aus Berlin für maximal 24 Stunden in ein Nachbarland, das als Risikogebiet gilt (z.B. Polen oder Tschechien) reisen und nach Berlin zurückkehren.
- Die Quarantäne gilt nicht für Personen im Transit (z.B. zum Flughafen). Personen, die nur durchreisen, sollten allerdings das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg und ohne jede Verzögerung verlassen.
- Die Ausnahme der Quarantänepflicht gilt auch für Grenzgänger*innen und Schüler*innen, die mindestens einmal wöchentlich zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeits- oder Studienort reisen.
- Auch Besuch von Verwandten ersten und zweiten Grades in Berlin (bis zu 72 Stunden) ist ohne Quarantäne erlaubt.
Den vollständigen Inhalt der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung finden Sie hier.
Brandenburg
Auch Brandenburg hat über neue Quarantäne-Regeln für Ein- und Reiserückkehrende aus ausländischen Corona-Risikogebieten entschieden. Die Verordnung tritt am 9. November in Kraft und gilt zunächst bis zum 15. Dezember 2020.
Im Vergleich zur bisherigen Regelung ist vor allem neu: Die allgemeine Quarantäne-Dauer wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Und: Die Quarantäne endet frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung ist, dass die Person ein negatives Testergebnis vorlegt, das bestätigt, dass keine Coronavirus-Infektion besteht. Dieser Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss die Person einen weiteren Test machen lassen.
Die Quarantäne-Verordnung sieht folgende Ausnahmeregelungen vor:
- Durchreise: Personen, die nur zur Durchreise einreisen, haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg und ohne jede Verzögerung zu verlassen. Das bedeutet, dass keine Zwischenaufenthalte, Übernachtungen oder Besuche zulässig sind. Eine kurzzeitige Rast (z.B. zum Essen oder Tanken) ist erlaubt
- Grenzverkehr: Wie bereits seit 24. Oktober geregelt: Personen, die sich im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Brandenburg einreisen
- Private Besuche: Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin/Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder des eingetragenen Lebenspartners oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für bis zu 72 Stunden in das Land Brandenburg einreisen oder sich zu diesem Zweck weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben
- Aufenthalte von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte: Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist (die dringende Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen); Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.
- Berufliche Tätigkeit, Ausbildung, Studium und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte: Personen, die sich zwingend notwendig beruflich veranlasst; zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken von ihrem Wohnsitz im Land Brandenburg in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler*innen) oder von ihrem Wohnsitz in einem Risikogebiet in das Land Brandenburg begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger*innen).
Den vollständigen Inhalt der brandenburgischen SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung finden Sie hier.
Mecklenburg-Vorpommern
Als Reaktion auf die angestiegenen Neuinfektionen hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern die Corona-Regelungen zum 2. November geändert. Alle nicht notwendigen Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind grundsätzlich untersagt. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt.
Ausgenommen vom Einreiseverbot sind:
- Personen mit ihrem Haupt- oder Nebenwohnsitz im Land
- Dauercamper*innen, Eigentümer*innen von Grundstücken, Kleingärten im Bundesland oder Bootsbesitzer*innen mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Diese Personen können von im selben Haushalt lebenden Personen begleitet werden.
- Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule, Schule für Erwachsene, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen besuchen oder an einer Hochschule immatrikuliert sind. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.
- Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind.
- Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, inklusive Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinen Wohnsitz im Land haben.
- - Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten/der Ehegattin, eingetragenem/eingetragener Lebenspartner*in oder Lebensgefährten/ Lebensgefährtin möglich. Auch Bürger*innen Mecklenburg-Vorpommerns können die Mitglieder ihrer Kernfamilie in einem Risikogebiet besuchen.
- Unaufschiebbare Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern.
- Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber*in einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind.
- Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen müssen. Die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit muss bescheinigt werden.
- Durchreise durch das Land ist gestattet, durchreisende Personen müssen Mecklenburg-Vorpommern aber auf direktem Weg wieder verlassen.
- Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine der obengenannten Ausnahmen gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen.
Den vollständigen Inhalt der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.
Sachsen
Vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 ist in Sachsen die Öffnung und der Betrieb von Übernachtungsangeboten untersagt. Ausnahmen bestehen nur für Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen und medizinischen Anlässen.
Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung besteht für alle Einreisenden aus ausländischen Risikogebieten. Ausgenommen von dieser Pflicht sind in Sachsen nur für folgende Personengruppen:
- Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die beruflich bedingt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.
Grundsätzlich muss sich jede Person, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, für die Dauer von zehn Tagen in Quarantäne begeben. Nach der Einreise muss man sich auf direktem Weg in die Unterkunft begeben und Kontakt zum zuständigen Gesundheitsamt in Sachsen aufnehmen. Die Vorlage eines negativen Corona-Tests zur Befreiung von der Quarantänepflicht bei der Einreise ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Ansonsten darf die Dauer der häuslichen Isolation frühestens nach fünf Tagen nach Einreise durch einen negativen Corona-Test verkürzt werden.
Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen (sogenannte Grenzpendler*innen bzw. Grenzgänger*innen). Wer mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt ist sogenannte*r Grenzpendler*in bzw. Grenzgänger*in.
Darüber hinaus können Personen, die keine Grenzpendler*innen oder Grenzgänger*innen sind, für bis zu 72 Stunden ohne Quarantänepflicht nach Sachsen einreisen, wenn dies zum Zweck der Berufsausübung zwingend notwendig ist. Dies gilt auch für die Einreise nach einem maximal 72-stündigen Aufenthalt in einem ausländischen Risikogebiet.
Personen, die sich nicht länger als zwölf Stunden in einem Risikogebiet eines Nachbarstaates (Polen, Tschechische Republik) aus einem triftigen, das heißt beruflichen, medizinischen oder sozialen Grund aufgehalten haben, sind bei der Rückkehr nicht von der Quarantänepflicht erfasst. Der Aufenthalt darf nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen.
Den vollständigen Inhalt der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung finden Sie hier.
Zudem gilt für ganz Deutschland: Seit dem 8. November müssen sich alle Rückreisende (die nicht von den Ausnahmeregelungen betroffen sind) über eine digitale Einreiseanmeldung anmelden, wenn Sie sich bis zu zehn Tage vorher in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Polen
Wojewodschaften Westpommern, Großpolen, Lubuskie, Niederschlesien
Auch in Polen ist eine Zunahme von COVID-19-Infektionen in den letzten Wochen zu verzeichnen. In inzwischen allen Wojewodschaften Polens beträgt die Inzidenz weit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner*innen innerhalb der letzten sieben Tage, weshalb ganz Polen von Deutschland als Risikogebiet eingestuft wurde.
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten nach Polen ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige, Angehörige der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie ihre Ehepartner*innen und Kinder müssen sich nach der Einreise nicht in Quarantäne begeben. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Weitere Informationen finden Sie hier.